Seiten

Seiten

Donnerstag, 10. Oktober 2019

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT ERLAUBT


quelle:  https://grundrechtepartei.de/bverfg-erlaubt-amtsgerichten-zwangsvollstreckung-oeffentlich-rechtlicher-forderungen-entgegen-13gvg/?fbclid=IwAR3_ROSK8zZe2bOdBRnYkja-GkNEpZgY1j-haXylK_xEDCkhuMqLuub3UXw

Zitat: 

"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT ERLAUBT AMTSGERICHTEN DIE VERFASSUNGSWIDRIGE ZWANGSVOLLSTRECKUNG VON ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN FORDERUNGEN OHNE GESETZLICHE ZUSTÄNDIGKEIT GEMÄSS § 13 GV


Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. Juli 2019 zum Aktenzeichen 1 BvR 1538/19 beschlossen, dass Anträge auf Zwangsvollstreckungen von öffentlich-rechtlichen Forderungen, wie z.B. Rundfunkbeiträgen, trotz des Verbots durch § 13 GVG von den Amtsgerichten ohne gesetzlich begründete Zuständigkeit vollstreckt werden dürfen. Damit verbunden ist die verfassungswidrige Aufhebung der Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG sowie an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen